Mietvertrag kündigen
Kündigung einer Wohnung
Auch bei der Kündigung einer Wohnung können Fehler passieren und das kann ungeahnte Folgen für einen Mieter haben. Grundsätzlich gilt in Deutschland die Vertragsfreiheit. Das heißt: Eine Kündigungsfrist wird schon bei dem Ausfüllen von einem Mietvertrag eingetragen, dabei kommt es darauf an, welche Frist einem Mietverhältnis zugrunde gelegt wird.
Gesetzliche Regelungen
Normalerweise gibt es eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Dabei muss ein schriftliches Kündigungsschreiben bis zum dritten Werktag eines Monats erfolgen. Werktage sind Montage bis einschließlich der Samstage. Diese Bestimmung beruht auf dem Paragraphen 573 des BGB. Eine mündliche Kündigung wird nicht anerkannt und die Schriftliche muss immer die Unterschrift des Mieters tragen. Ohne Unterschrift ist es eine unwirksame Kündigung und braucht vom Vermieter nicht anerkannt werden. Das heißt für den Mieter: Der Vermieter kann weiterhin Miete verlangen, auch wenn ein Mieter schon ausgezogen ist.
Bestimmungen bei Vertragsende
Häufig wird schon im Vorfeld geklärt und in den Vertrag mit einbezogen, wie die Wohnung bei einem Auszug auszusehen hat. Unzulässig sind hierbei allerdings starre Klauseln, die es erforderlich machen, die gesamte Wohnung bei Auszug zu streichen. Hier kommt es auf den IST-Zustand der Wohnung an. Wurde erst vor ein paar Monaten renoviert, braucht der Mieter nicht noch einmal zum Pinsel greifen, wenn es keine ersichtlichen Schäden gibt.
Streitpunkt-Mietkaution
Wer aus einer Wohnung auszieht, muss häufig warten, bis er seine Mietkaution zurück erstattet bekommt. Dabei gibt es in der neuen Wohnung auch wieder eine Kaution und eventuell einen Makler, der sein Kosten haben möchte. Eine Alternative bietet eine Mietbürgschaft, so ist gewährleistet, dass ein Mieter flüssig bleibt. Viele Vermieter lassen sich jedoch nicht auf eine solche Bürgschaft ein, denn die Kaution ist im Regelfall die Absicherung eines Vermieters, wenn Schäden in der Wohnung zu bemängeln sind.
Mietbürgschaften können jedoch von Freunden, Verwandten und sogar Banken ausgestellt werden. Hierbei geht es um das Versprechen, sämtliche Forderungen zu begleichen, die ein Vermieter nach der Kündigung von seinem Mieter beglichen haben möchte. Ist im Mietvertrag aber eine Bar Kaution vereinbart, gilt diese vorrangig. Es empfiehlt sich in diesem Fall, den Mietvertrag so abzuändern, dass die Mietbürgschaft anstelle der Barkaution eingesetzt wird, da es ansonsten zu einer Übersicherung kommen kann.