Unkraut – Wo und wann muss man es entfernen?

dandelion-112362_640Im eigentlichen Sinne gibt es kein Unkraut, sondern dabei handelt es sich um Wildkräuter, Wildblumen und Wildpflanzen. Es gibt auch Menschen, die diese kultivierte Zierpflanzen nennen. Bei dem Begriff „Unkraut“ handelt es sich eher um einen Ausdruck der Abneigung gegenüber diesen Gewächsen.

Es existieren verschiedene Situationen, wo man diese Pflanzen entfernen muss, wobei der eigene Garten nicht darunter fällt, hier dürfen die „kultivierten Zierpflanzen“ ganz ungestört wachsen.

Den Garten nach eigenen Wünschen gestalten

Jeder Gartenbesitzer hat das Recht, seinen Garten so zu gestalten, wie er es sich vorstellt. Allerdings betrifft das nur den Garten, der auf seinem eigenen Grundstück liegt. Derjenige, der einen Garten in einem Schrebergarten bzw. einer Kleingartenanlage hat, der muss sich an die jeweilige Satzung halten und den damit verbundenen Regularien.

Wer es möchte, der darf die Wildkräuter in seinem Garten wachsen lasse und kein Nachbar hat einen Anspruch darauf, dass Klee, Wegerich und Löwenzahn verschwinden und auch gegen den Samenflug kann er nichts machen. Das OLG Düsseldorf bestätigte das durch sein Urteil Az. O U 205/92 und auch das OLG Köln in dem Urteil Az. 12 U 40/93.

Niemand ist dazu verpflichtet, das „Unkraut“ zu entfernen. Ganz anders sieht es aus, wenn ein Garten komplett verwahrlost und sich Unrat darin zuhauf ansammelt. Heute werden allerdings auch schon Wildkräuter gezielt ausgesät, damit die sogenannten „Wild Gärten“ entstehen. Wichtig ist nur, das darauf geachtet wird, dass die Wildkräuter nicht auf das Grundstück des Nachbarn wachsen. Das heißt, sie sollten vom Grundstück ferngehalten werden, damit Beschädigungen vermieden werden.

Der eigene Gehweg und die damit verbundenen Pflichten

Die Gehwege und Straßen müssen durch die Städte und Gemeinden sauber gehalten werden und diese Pflicht übertragen sie bei privaten Grundstücken an die Grundstückseigentümer. Das bedeutet, dass dieser entlang seiner Grenze dafür sorgen muss, dass der Gehweg und/oder Straße sauber ist. So muss im Winter „Winterdienst“ geleistet und im Herbst muss das Laub beispielsweise gefegt werden.

Im Grunde bedeutet das nichts anderes, als das der Grundstücksbesitzer das ganz Jahr dafür sorgen muss, dass Gehweg und Bordsteinkanten sauber sind und Schmutz und „Unkraut“ entfernt werden. Wenn er diese Pflichten nicht wahrnimmt, dann wird sich sehr schnell das Ordnungsamt melden und wahrscheinlich wird die Stadt dann die Reinigung übernehmen, wobei die Rechnung dafür schnell ins Haus flattert.